Recht

Umsatzsteuergesetz Checkliste: Aus Sicht Auftragnehmer / Leistender:

Bauunternehmer und Bauhandwerker müssen prüfen, ob der Auftraggeber ein Unternehmer ist, der (auch) „Bauleistungen“ ausführt.

Umsatzsteuer-grafik

 

Schuldrechtsreform: Das neue BGB

Der deutsche Bundestag hat am 11. Oktober das sog. "Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts" verabschiedet. Am 01. Januar 2002 trat das "Schuldrechtsmodernisierungsgesetz" in Kraft, mit dem u. a. die EU-Richtlinie über den Verbrauchsgüterkauf in deutsches Recht umgesetzt wird. Darüber hinaus werden mit dem neuen Gesetz große Teile des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), insbesondere im Vertragsrecht, neu geregelt.

Wesentliche Elemente der Neuregelung sind:

Die dargestellten Modifikationen des Gewährleistungsrechts stellen nur einen Teil der durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz ausgelösten rechtlichen Veränderungen dar.

 

Ferienjobs - Gewerbeaufsichtsamt gibt Tipps für Unternehmer, Eltern und Schüler

Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Tübingen erläutert das Jugendarbeitsschutzgesetz mit Blick auf Ferienjobs

Nicht nur durchhängen und relaxen wollen immer mehr Schüler in den Sommerferien. Viele nutzen die Ferien um sich mal wieder ordentlich das Taschengeld mit einem Ferienjob aufbessern. "Eine klare Sache", findet auch Lothar Heissel, Pressesprecher des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes Tübingen, "das Ganze ist auch für Ferienjobber und Arbeitgeber problemlos, wenn die Beteiligten ein paar Tipps beherzigen".

Die Grundlage für die Beschäftigung von Schülern und Jugendlichen bildet das sogenannte Jugendarbeitsschutzgesetz. "Kinder und jugendliche Arbeitnehmer sollen durch dieses Gesetz vor solcher Arbeit geschützt werden, die zu früh beginnt, zu lange dauert und für sie zu gefährlich oder ungeeignet ist", erläutert der Pressesprecher der Tübinger Behörde.

"Deshalb wendet sich das Jugendarbeitsschutzgesetz auch in erster Linie an die Arbeitgeber. Sie haben den entscheidenden Einfluss auf die Gestaltung der Arbeitsverhältnisse". Aber auch die Eltern der Jugendlichen sind gefordert. Und nicht immer können alle Wünsche und Erwartungen im Interesse der Gesundheit erfüllt werden. "Wie gerne würde vielleicht der schon kräftige 13-jährige in der Firma in der auch der Vater arbeitet, zwei Wochen jobben", nennt Heissel ein Beispiel. Was aber nicht geht, weil das Gesetz die Beschäftigung von Kindern grundsätzlich verbietet. "Kinder" im Sinne des Jugendarbeitschutzgesetzes sind junge Menschen, die das 15. Lebensjahr (0-14 Jahre alt) noch nicht vollendet haben.

Heissel deshalb an die Adresse der Unternehmen und Eltern: "Wenn Sie Jugendlichen die Gelegenheit geben wollen, in den Ferien durch einen Ferienjob ihr Taschengeld auf zu bessern, beachten Sie bitte Folgendes:

1. Erst ab 15 Jahren dürfen Sie schulpflichtige Jugendliche während der Schulferien Vollzeit arbeiten lassen. Jedoch ist die Ferienarbeit auf höchstens 4 Wochen im Kalenderjahr beschränkt.

2. Schüler dürfen Sie in der Regel nicht mehr als 8 Stunden täglich und nur in der Zeit von 6:00 bis 20:00 Uhr arbeiten lassen.

3. Samstage und Sonntage müssen grundsätzlich arbeitsfrei bleiben. Ausnahme: In bestimmten Branchen in denen üblicherweise an Samstagen und Sonntagen gearbeitet wird (z. B. im Gaststättengewerbe, Bäckereien) dürfen ausnahmsweise auch jugendliche Schüler beschäftigt werden. Allerdings darf durch einen solchen Einsatz, die 40-Stunden-Woche nicht überschritten werden. Weiter müssen Sie zwischen zwei Arbeitstagen mindestens 12 Stunden Freizeit gewähren.

4. Während der Arbeit müssen Sie für ausreichend Pausen sorgen: Mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 4,5 Stunden. Mindestens 60 Minuten ab einer 6stündigen Arbeitszeit.

5. Das Jugendarbeitsschutzgesetz verbietet darüber hinaus Tätigkeiten bei denen Jugendliche mit gesundheitsschädlichem Lärm, gefährlichen Arbeitsstoffen und Strahlen in Berührung kommen. Weiter dürfen Jugendliche keiner außergewöhnlichen Hitze, Kälte oder Nässe ausgesetzt werden. Ebenso sind Akkord- und andere tempoabhängige Arbeiten für Jugendliche untersagt.

Den Wortlaut des Jugendarbeitsschutzgesetzes und weitere Vorschriften finden Sie auf der Website der Staatlichen Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg http://www.gewerbeaufsicht.baden-wuerttemberg.de/Vorschriften/Vorschriften.html

Für detaillierte Auskünfte und Rückfragen zum Themenkomplex "Arbeit von Kindern und Jugendlichen" wenden Sie sich an das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Tübingen, Bismarckstraße 96. Gerne auch telefonisch unter der Nummer 07071/912-190 (Frau Gauß) oder -147 (Herr Heissel).

Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

Gerne stellen wir Ihnen auch den Pressetext als Worddokument per E-mail zur Verfügung.

gez. Lothar Heissel

- Pressereferent des GAA Tübingen -
Bismarckstr. 96
72072 Tübingen
Tel.: 07071/ 912-147
Tel. (priv): 0172/ 960 7661
Fax: 07071/ 912-188
lothar.heissel@gaatu.gaa.bwl.de
www.gewerbeaufsicht.baden-wuerttemberg.de/amt/tuebingen/tuebingen.html.

 

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Seit 01.08.2006 gilt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Nachfolgend eine Übersicht über die wichtigsten Inhalte des Gesetzes.

AGG: gilt ab 01. August 2006
- Diskriminierungsgründe, Gefahrenstellen –

Gesetz will schützen vor

8 Diskriminierungsgründe:

1) Geschlecht

2) Rasse

3) Ethnische Herkunft

4) Behinderung 5) Alter 6) Religion 7) Weltanschauung 8) Sexuelle Identität - Zulässig ist die unterschiedliche Behandlung wegen beruflicher Anforderungen - Hauptproblem: Beweislage bei behaupteter Benachteiligung im Rahmen von Einstellungsverfahren / Vorstellungsgesprächen

- Gesetz muss im Betrieb ausgelegt werden.

- Arbeitnehmer müssen informiert werden, bei wem sie sich beschweren dürfen, wenn sie eine Benachteiligung geltend machen wollen.

- Letzter Rat: Einstellungsverfahren protokollieren, dokumentieren – ansonsten: Schweigen ist oberstes Gebot….

 

Die Themen: