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Umsatzsteuergesetz
Checkliste: Aus Sicht Auftragnehmer / Leistender: |
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Bauunternehmer und Bauhandwerker müssen prüfen, ob der Auftraggeber ein Unternehmer ist, der (auch) „Bauleistungen“ ausführt.
- Ist dies zu bejahen, darf er keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen.
- Bei irrtümlichem Ausweis der Umsatzsteuer droht Haftung nach § 14c UStG
- Ausgenommen von der Neuregelung sind Planungs- und Überwachungsleistungen.
- In den Rechnungen ist ein Hinweis auf § 13b UstG aufzunehmen. (§ 14a Abs. 5 UstG)
- Unerheblich ist, ob die Leistungen an den Bauunternehmer für dessen Unternehmen oder für dessen Privatbereich erbracht wird.
- Unklar ist die Rechtslage, wenn Bauleistungen gegenüber der öffentlichen Hand erbracht werden.
- Führt der Auftraggeber selbst Bauleistungen aus, schuldet er für alle empfangenen Bauleistungen die Umsatzsteuer. Dies gilt unabhängig davon, ob auf der Rechnung Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wird oder nicht.
- Nettorechnungen geben Anlass zur genauen Prüfung.
- Auch bei Bruttorechnungen ist zu prüfen, ob Umsatzsteuer zu entrichten ist, (u.U. hat Auftragnehmer irrtümlich die Umsatzsteuer ausgewiesen).
- Die Umsatzsteuer wird auch dann geschuldet, wenn die Bauleistung privat in Auftrag gegeben worden ist.

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Schuldrechtsreform: Das neue BGB |
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Der deutsche Bundestag hat am 11. Oktober das sog. "Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts" verabschiedet. Am 01. Januar 2002 trat das "Schuldrechtsmodernisierungsgesetz" in Kraft, mit dem u. a. die EU-Richtlinie über den Verbrauchsgüterkauf in deutsches Recht umgesetzt wird. Darüber hinaus werden mit dem neuen Gesetz große Teile des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), insbesondere im Vertragsrecht, neu geregelt.
Wesentliche Elemente der Neuregelung sind:
- Ab dem Januar 2002 beträgt die gesetzliche Gewährleistungsfrist bei Käufen von Gütern 24 Monate, diese Frist kann gegenüber dem privaten Verbraucher nicht verkürzt werden. Dies bedeutet im Klartext, dass die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beim Kauf mangelhafter Produkte von bisher sechs Monate auf zwei Jahre erhöht wird.
- Die Gewährleistungsfrist kann gegenüber gewerblichen Kunden in den AGB auf 12 Monate verkürzt werden, sie bedarf also der Vereinbarung, d. h. der ausdrücklichen Zustimmung des Geschäftspartners. Wird die Gewährleistungsfrist nicht verkürzt, so gilt diese in Zukunft auch für Reparatur- und Wartungsaufträge mit einer Frist von zwei Jahren.
- Für die ersten sechs Monate nach Kauf wurde zu Gunsten des privaten Verbrauchers eine Beweislastumkehr eingeführt. Es wird vermutet, dass während dieser Zeit offenbar werdende Mängel schon bei Übergabe vorhanden waren, als in der Regel das Gewährleistungsbegehren dem Grunde nach gerechtfertigt ist.
- Für Bauwerke und alle Sachen, die für Bauwerke verwendet werden und deren Mangelhaftigkeit verursachen, gilt nunmehr eine Gewährleistungsfrist von fünf Jahren, auch im reinen Liefergeschäft ohne Werkleistungen. Diese Frist darf in AGBs nicht verkürzt werden. Ausnahme: Wenn die VOB/B als Ganzes vereinbart wird, dann gilt die dort genannte zweijährige Frist anstelle der Fünfjahresfrist. Die fünfjährige Verjährungsfrist beginnt ab der Ablieferung der Ware.
- Dies ist ein absolutes Novum und gilt auch für den B-2-B- als auch für den B-2-C-Bereich. Die oben angeführte Reduzierungsmöglichkeit der Gewährleistung auf ein Jahr via AGB gegenüber gewerblichen Kunden ist hier nicht möglich.
- Bei Lieferungen eines Unternehmens an einen Endverbraucher zu ausschließlich privaten Zwecken gelten strengere Regeln. So darf die zweijährige Gewährleistungsfrist nicht verkürzt werden. Ausnahme: Für gebrauchte Sachen ist Senkung auf ein Jahr erlaubt. Für den Verbraucher gilt eine Beweislastumkehr, wonach er bei Mängeln, die binnen sechs Monaten auftreten, deren Anfänglichkeit nicht beweisen muss.
- Die Ware gilt als mangelfrei, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Wurde keine Beschaffenheit vereinbart, ist darauf abzustellen, ob sich die Ware für die vertraglich vorausgesetzte oder gewöhnliche Verwendung eignet oder die übliche vom Käufer erwartbare Beschaffenheit hat. Maßgeblich für die erwartbare Beschaffenheit sind auch Werbeaussagen des Verkäufers oder des Herstellers. Als mangelhaft gilt eine zur Montage bestimmte Ware bereits dann, wenn nur die Montageanleitung mangelhaft ist.
- Stellt sich die gelieferte Ware als mangelhaft heraus, so kann der Käufer zunächst wählen, ob es Nachbesserung (wobei ihm zwei Nachbesserungsversuche zumutbar sind) oder Ersatzlieferung möchte. Der Verkäufer kann aber das vom Käufer gewählte Mittel verweigern, wenn es mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist, und den Käufer auf das andere Mittel verweisen. Schlagen Nachbesserung und Ersatzlieferung fehl, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Daneben kann er erstmals auch Schadenersatz verlangen.
- Ein Verkäufer, der ein mangelhaftes Produkt an einen Verbraucher geliefert hat und von diesem deswegen in Anspruch genommen wird, hat nun das Recht, bei seinem direkten Zulieferer Regress zu nehmen. Letzterer kann dann wiederum bei seinem direkten Zulieferer Regress nehmen usw. bis hin zum Hersteller. Der Hersteller hat allerdings kein Rückgriffsrecht mehr, etwa gegenüber seinen Komponenten-Zulieferern. Ein Lieferant innerhalb der Lieferkette ist nur dann regresspflichtig, wenn der Mangel der Ware bereits bei Auslieferung an seinen Abnehmer vorlag.
- Garantien bleiben freiwillige Zusatzleistungen der Hersteller bzw. des Handels und sind daher inhaltlich weitgehend frei gestaltbar. Wesentliche Unterschiede zur Gewährleistung ist, dass es bei Garantien meist nicht auf die Anfänglichkeit des Mangels ankommt. Neu ist aber, dass es bei Garantieerklärungen gegenüber Verbrauchern gewisse Anforderungen gibt: Sie müssen einfach und verständliche formuliert sein und deutlich auf die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Verbrauchers hinweisen sowie darauf, dass diese gesetzlichen Gewährleistungsrechte von der Garantie unberührt bleiben. Ferner müssen sie Angaben über Inhalt, Dauer und räumlichen Gestaltungsbereich der Garantie sowie Name und Anschrift des Garantiegebers enthalten.
- Was können bzw. müssen Sie aufgrund der Schuldrechtsreform tun? Das neue BGB gilt ab 01. Januar 2002, d. h. für alle Verträge, die ab diesem Datum abgeschlossen werden, und zwar ohne Übergangsfristen (Ausnahme: Für Dauerschuldverhältnisse gilt eine Übergangsfrist von einem Jahr). Die Unternehmen sollten daher möglichst schnell folgende Anpassungsmaßnahmen ergreifen:
- Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der eigenen AGB, insbesondere Haftungs- und Gewährleistungsklausel. Will das Unternehmen von der Verkürzungsmöglichkeit der Frist auf ein Jahr Gebrauch machen, so muss dies ausdrücklich in den AGB formuliert werden. Es dürfen hier aber keine Fristen unter einem Jahr mehr stehen, denn dann gelten automatisch zwei Jahre.
- Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung bestehender sonstiger Verträge, insbesondere Rahmenverträge. Prüfen, ob Übergangsfrist für Dauerschuldverhältnisse in Betracht kommt.
- Garantieerklärung neu und verständlicher formulieren: Umfang, Zeit und Ort der Garantie, Hinweise auf gesetzliche Gewährleistungsrechte, die unberührt bleiben.
- Kataloge, Werbeunterlagen usw. auf Produktaussagen überprüfen und gegebenenfalls korrigieren, da andernfalls Gewährleistungsansprüche drohen.
- Montageanleitungen gegebenenfalls korrigieren, da unzureichende oder fehlerhafte Anleitungen zu Gewährleistungsansprüchen führen können.
Die dargestellten Modifikationen des Gewährleistungsrechts stellen nur einen Teil der durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz ausgelösten rechtlichen Veränderungen dar.
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Ferienjobs - Gewerbeaufsichtsamt gibt Tipps für Unternehmer, Eltern und Schüler |
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Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Tübingen erläutert das Jugendarbeitsschutzgesetz mit Blick auf Ferienjobs
Nicht nur durchhängen und relaxen wollen immer mehr Schüler in den Sommerferien. Viele nutzen die Ferien um sich mal wieder ordentlich das Taschengeld mit einem Ferienjob aufbessern. "Eine klare Sache", findet auch Lothar Heissel, Pressesprecher des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes Tübingen, "das Ganze ist auch für Ferienjobber und Arbeitgeber problemlos, wenn die Beteiligten ein paar Tipps beherzigen".
Die Grundlage für die Beschäftigung von Schülern und Jugendlichen bildet das sogenannte Jugendarbeitsschutzgesetz. "Kinder und jugendliche Arbeitnehmer sollen durch dieses Gesetz vor solcher Arbeit geschützt werden, die zu früh beginnt, zu lange dauert und für sie zu gefährlich oder ungeeignet ist", erläutert der Pressesprecher der Tübinger Behörde.
"Deshalb wendet sich das Jugendarbeitsschutzgesetz auch in erster Linie an die Arbeitgeber. Sie haben den entscheidenden Einfluss auf die Gestaltung der Arbeitsverhältnisse". Aber auch die Eltern der Jugendlichen sind gefordert. Und nicht immer können alle Wünsche und Erwartungen im Interesse der Gesundheit erfüllt werden. "Wie gerne würde vielleicht der schon kräftige 13-jährige in der Firma in der auch der Vater arbeitet, zwei Wochen jobben", nennt Heissel ein Beispiel. Was aber nicht geht, weil das Gesetz die Beschäftigung von Kindern grundsätzlich verbietet. "Kinder" im Sinne des Jugendarbeitschutzgesetzes sind junge Menschen, die das 15. Lebensjahr (0-14 Jahre alt) noch nicht vollendet haben.
Heissel deshalb an die Adresse der Unternehmen und Eltern: "Wenn Sie Jugendlichen die Gelegenheit geben wollen, in den Ferien durch einen Ferienjob ihr Taschengeld auf zu bessern, beachten Sie bitte Folgendes:
1. Erst ab 15 Jahren dürfen Sie schulpflichtige Jugendliche während der Schulferien Vollzeit arbeiten lassen. Jedoch ist die Ferienarbeit auf höchstens 4 Wochen im Kalenderjahr beschränkt.
2. Schüler dürfen Sie in der Regel nicht mehr als 8 Stunden täglich und nur in der Zeit von 6:00 bis 20:00 Uhr arbeiten lassen.
3. Samstage und Sonntage müssen grundsätzlich arbeitsfrei bleiben. Ausnahme: In bestimmten Branchen in denen üblicherweise an Samstagen und Sonntagen gearbeitet wird (z. B. im Gaststättengewerbe, Bäckereien) dürfen ausnahmsweise auch jugendliche Schüler beschäftigt werden. Allerdings darf durch einen solchen Einsatz, die 40-Stunden-Woche nicht überschritten werden. Weiter müssen Sie zwischen zwei Arbeitstagen mindestens 12 Stunden Freizeit gewähren.
4. Während der Arbeit müssen Sie für ausreichend Pausen sorgen: Mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 4,5 Stunden. Mindestens 60 Minuten ab einer 6stündigen Arbeitszeit.
5. Das Jugendarbeitsschutzgesetz verbietet darüber hinaus Tätigkeiten bei denen Jugendliche mit gesundheitsschädlichem Lärm, gefährlichen Arbeitsstoffen und Strahlen in Berührung kommen. Weiter dürfen Jugendliche keiner außergewöhnlichen Hitze, Kälte oder Nässe ausgesetzt werden. Ebenso sind Akkord- und andere tempoabhängige Arbeiten für Jugendliche untersagt.
Den Wortlaut des Jugendarbeitsschutzgesetzes und weitere Vorschriften finden Sie auf der Website der Staatlichen Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg
http://www.gewerbeaufsicht.baden-wuerttemberg.de/Vorschriften/Vorschriften.html
Für detaillierte Auskünfte und Rückfragen zum Themenkomplex "Arbeit von Kindern und Jugendlichen" wenden Sie sich an das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Tübingen, Bismarckstraße 96. Gerne auch telefonisch unter der Nummer 07071/912-190 (Frau Gauß) oder -147 (Herr Heissel).
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Gerne stellen wir Ihnen auch den Pressetext als Worddokument per E-mail zur Verfügung.
gez. Lothar Heissel
- Pressereferent des GAA Tübingen -
Bismarckstr. 96
72072 Tübingen
Tel.: 07071/ 912-147
Tel. (priv): 0172/ 960 7661
Fax: 07071/ 912-188
www.gewerbeaufsicht.baden-wuerttemberg.de/amt/tuebingen/tuebingen.html. |
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Gesetzliche Neuregelung:
Ab 01. April haften Betriebe für Umsatzsteuer ihrer Subunternehmer –
Netto-Rechnung ohne Steueraufschlag für Arbeitgeber |
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Die Flut an Neuregelungen reißt nicht ab. Hat der Gesetzgeber jüngst erst die Mindestanforderungen an eine Rechnung vorgegeben, steht im Bereich der Umsatzsteuer die nächste Änderung bevor: Ab dem 01. April 2004 müssen Baubetriebe bei der Berechnung aufpassen: Ist ihr Auftraggeber nämlich ein Unternehmen ebenfalls aus der Baubranche, so haben sie eine Netto-Rechnung auszustellen. Es ist dann Sache des Auftraggebers, die Umsatzsteuer beim Finanzamt anzumelden und abzuführen. Er haftet also für die Umsatzsteuer des ausführenden Betriebs. Der Gesetzgeber erhofft sich mit dieser Neuregelung eine bessere Bekämpfung des Steuerbetrugs gerade bei Subunternehmerverträgen.
Die Umkehr der Steuerschuld bei der Umsatzsteuer gilt wie gesagt nur, wenn ein Bauunternehmen einen anderen Betrieb der Baubranche mit Leistungen beauftragt. Bei Aufträgen von Privatleuten bleibt alles beim alten. Und auch bei einem Vertrag zwischen einem Bauunternehmen und einem Bauträger oder einem Planungsbüro, das selber keine Bauleistungen ausführt, kommt die Neuregelung nicht zur Anwendung. Betroffen sind nur Verträge zwischen zwei Betrieben, die beide mit der Herstellung, Instandsetzung, Änderung und Beseitigung von Bauwerken befasst sind.
Keine Mehrbelastung
Zu den Baubetrieben gehören alle Unternehmen des Bauhauptgewerbes. Aber auch bei Firmen, die Fenster und Türen einbauen, Bodenbeläge verlegen, Heizungsanlagen montieren oder Einrichtungsgegenstände mit dem Gebäude fest verbinden, ist von einem Baubetrieb im Sinne der neuen Vorschrift auszugehen. Die Regelung gilt im übrigen auch, wenn die Vertragspartner aus unterschiedlichen Bausparten kommen, wenn also ein Glaserbetrieb einen Maurerbetrieb beauftragt oder umgekehrt.
Das neue Gesetz ist auf alle Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. März 2004 erzielt werden. Der Auftraggeber muss selber die Umsatzsteuer des Subunternehmens berechnen und spätestens im Folgemonat der Rechnungsstellung an das Finanzamt abzuführen. Das bedeutet für den Auftraggeber letztlich keine Mehrbelastung, da er gleichzeitig Vorsteuer in gleicher Höhe geltend machen kann, sofern er die Bauleistung für sein Unternehmen bezogen hat.
Ohne Freistellung
Nicht zu verwechseln ist die neue Umsatzsteuerregel mit der Bauabzugsteuer, bei der der Auftraggeber einen 15-prozentigen Steuerabzug vom Brutto-Rechnungsbetrag vornehmen muss, wenn der Baubetrieb keine Freistellungsbescheinigung des Finanzamtes vorweisen kann. Für die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft bei der Umsatzsteuer gibt es kein Freistellungsverfahren, sie fällt immer an.
Wichtig für den bauleistenden Betrieb: Er muss die Rechnung nicht allein netto ausstellen, sondern den Auftraggeber auch auf die Umsatzsteuerschuldnerschaft hinweisen.
Informationsveranstaltung vom 26.05.2004
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Zum Schreiben des Bundesfinanzministeriums:
http://www.bundesfinanzministerium.de/dokumente/ix-..23749/Artikel.htm Textvorschläge:
Übergangsfrist:
„Die Vertragspartner vereinbaren, dass aus Vereinfachungsgründen bis auf weiteres, höchstens jedoch bis 30. Juni 2004, bei Bauleistungen, die in diesem Zeitraum ausgeführt werden, von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers nach § 13 a Abs. 1 Nr. 1 UStG ausgegangen wird.“
Auswirkung auf die Rechnung
"Die Umsatzsteuer für diese umsatzsteuerpflichtige Werkleistung schuldet der Auftraggeber nach Paragraf 13 b UStG".
Woher weiß ich, ob mein Auftraggeber Bauleistender ist?
Abrechnung über Bauleistungen nach Paragraf 13 b UStG 2004
Sehr geehrte/r ...,
mit diesem Schreiben möchten wir auf die ab dem 1. April 2004 geltende Neuregelung des Paragrafen
13 b UStG aufmerksam machen, wonach künftig im Geschäftsverkehr zwischen Bauunternehmern über
Bauleistungen mit einer Nettorechnung abzurechnen ist.
Da unser Unternehmen selbst Bauleistungen erbringt, sind wir ab dem vorgenannten Zeitpunkt verpflichtet,
Ihnen gegenüber mit einer Nettorechnung abzurechnen, falls Sie selbst als Bauleistender i.S.d.
Paragrafen 13 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG 2004 anzusehen sind.
Wir bitten Sie daher, uns kurzfristig darüber in Kenntnis zu setzen, ob Sie Bauleistender
i.S.d. vorgenannten Norm sind.
Sollten wir von Ihnen bis zum keine Reaktion erhalten, werden wir über unsere Leistung mit
einer Bruttorechnung abrechnen.
Rechtliche Absicherung: Wie stelle ich sicher, dass an mich korrekte Rechnungen erstellt werden?
„Abrechnung über Bauleistungen nach Paragraf 13 b UStG 2004
Sehr geehrte/r ....,
mit diesem Schreiben möchten wir auf die ab dem 1. April 2004 geltende Neuregelung des Paragrafen
13 b UStG aufmerksam machen, wonach künftig im Geschäftsverkehr zwischen Bauunternehmern
über Bauleistungen mit einer Nettorechnung abzurechnen ist.
Da unser Unternehmen Bauleistender i.S.d. umsatzsteuerlichen Neuregelung ist, schulden wir ab dem
vorgenannten Zeitpunkt die Umsatzsteuer aus Ihren Abrechnungen über Bauleistungen. Wir bitten Sie
daher, ab diesem Zeitpunkt in Ihren Abrechnungen an uns keine Umsatzsteuer mehr auszuweisen.
Stattdessen muss die Rechnung nach Paragraf 14 a Abs. 5 UStG zwingend mit folgendem Vermerk ausgestattet sein:
„Die Umsatzsteuer für diese umsatzsteuerpflichtige Werkleistung schuldet der Auftraggeber nach Paragraf 13 b UStG“.
Bitte bestätigen Sie uns per Fax, dass Sie dieses Informationsschreiben über die künftigen Abrechnungsmodalitäten erhalten haben.
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Wir bestätigen, Ihr vorstehendes Schreiben zu Paragraf 13 b UStG erhalten zu haben und werden bei
Abrechnungen über Bauleistungen ab dem ______ keine Umsatzsteuer mehr ausweisen.
Unternehmen: ................................................
Ort, Datum: ...................................................
Unterschrift: ................................................... |
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Abrechnung zur Sozialversicherung
einfacher
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Gesetzliche Neuregelung geplant
Abrechnung der Beiträge zur Sozialversicherung wird bald
einfacher
Der Verwaltungsaufwand bei der Abrechnung
der Beiträge zur Sozialversicherung
wird sich verringern. Eine entsprechende
Gesetzesänderung ist im August
in Kraft getreten. Insbesondere Handwerksbetriebe
und mittelständische Unternehmen,
die bei der der Abrechnung der Beiträge
zur Sozialversicherung regelmäßig Änderungen
durch Mitarbeiterwechsel oder variable
Entgeltbestandteile berücksichtigen
müssen, profitieren von der neuen
Regelung.
Mit dem neuen Gesetz wird das seit Jahresbeginn geltende arbeitsaufwändige
Gesetz zur vorgezogenen Fälligkeit der Beiträge entschärft.
Viele Arbeitgeber haben nun endlich die Möglichkeit zur
vereinfachten pauschalen Abschlagszahlung. Mit dem pauschalierten
Verfahren können Sie die Entgeltabrechnung insgesamt auf
einen Termin im Monat konzentrieren.
Zum Hintergrund:
Seit dem 01. Januar 2006 ist das Gesetz zur vorgezogenen Fälligkeit
der Sozialversicherungsbeiträge in Kraft getreten. Die gültige
Regelung kennt innerhalb eines Kalendermonats nur noch einen
Fälligkeitstag. Dadurch müssen Arbeitgeber seit Beginn
dieses Jahres einige Punkte bei der Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge
beachten.
Für Beiträge, die nach dem
Arbeitsentgelt bemessen werden, gilt:
-
Sie sind in voraussichtlicher
Höhe der Beitragsschuld spätestens
am drittletzten Bankarbeitstag
des Monats fällig, in dem
die Beschäftigung ausgeübt
wird oder als ausgeübt gilt
und
-
Ein verbleibender
Restbeitrag wird zum drittletzten
Bankarbeitstag des Folgemonats
fällig.
Die voraussichtliche Höhe der
Beitragsschuld musste bislang so
bemessen werden, dass ein Restbetrag,
der im Folgemonat fällig wird,
so gering wie möglich bleibt.
Das bedeutete: Das Beitragssoll musste jeden Monat neu berechnet
werden. Besonders für Betriebe mit vielen Mitarbeiterwechsel
oder Saisonarbeitern und für Betriebe, die regelmäßig
variable Entgeltbestandteile berücksichtigen müssen,
bedeutete die bisherige Regelung einen erheblichen bürokratischen
Aufwand.
Die Neuregelung:
Nun können viele dieser Unternehmen ein vereinfachtes Verfahren
zur Berechnung der Beiträge wählen.
Welche Voraussetzungen muss ein
Betrieb erfüllen, um zu diesem
vereinfachten Berechnungsverfahren
zugelassen zu werden:
Beim Rundschreibenversand noch nicht
bekannt!!!
Diese Betriebe können den Betrag
des Vormonats als pauschale Abschlagszahlung
an die Sozialversicherung überweisen.
Mitarbeiterwechsel und variable Entgeltbestandteile
müssen bei der Berechnung nicht
mehr berücksichtigt werden.
Im Folgemonat wird der Ausgleich
zwischen der Pauschalzahlung und
der tatsächlichen Beitragsschuld
vorgenommen. Die Neuregelung bedeutet
nun eine enorme Erleichterung für
viele Betriebe im Handwerk und Mittelstand.
Von der Neuregelung unberührt
bleiben hingegen Einmalzahlungen,
wie beispielsweise Urlaubs- oder
Weihnachtsgeld. Beiträge aus
einmalig gezahltem Arbeitsentgelt
werden nach wie vor in dem Monat
fällig, in dem es auch ausgezahlt
werden soll. Das gilt auch dann,
wenn die Einmalzahlung zwar noch
in dem laufenden Monat, aber erst
nach dem entsprechenden Fälligkeitstermin
gezahlt wird.
Was müssen Betriebe tun, um
die Regelung zu nutzen:
Beim Rundschreibenversand noch nicht
bekannt!!!
Weitere Infos bei Ihrer zuständigen
Innungskrankenkasse, die sich um
die Klärung des noch nicht bekannten
Sachverhalts kümmert.
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Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
(AGG)
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Seit 01.08.2006 gilt das Allgemeine
Gleichbehandlungsgesetz. Nachfolgend
eine Übersicht über die wichtigsten
Inhalte des Gesetzes.
AGG: gilt ab 01. August 2006
- Diskriminierungsgründe, Gefahrenstellen –
Gesetz will schützen vor
-
Unmittelbarer Benachteiligung:
Person erfährt eine weniger günstige
Behandlung als andere Person in vergleichbarer
Situation erfährt oder erfahren
würde aus einem der unten genannten
8 Gründe
-
Mittelbarer Benachteiligung:
eine dem Anschein nach neutrale
Bestimmung
führt zur Benachteiligung
aus einem der unten genannten
8 Gründe
8 Diskriminierungsgründe:
1) Geschlecht
2) Rasse
3) Ethnische Herkunft
-
nicht Schwerbehinderung(!);
es reicht mehr als 6 Monate Abweichung
in den
körperlichen Funktionen vom Normalzustand, § 2
Abs. 1 SGB IX
-
Achtung vor sog. „Offensivbewerbungen“ Schwerbehinderter:
Wurde die Stelle nicht
gleichzeitig der Arbeitsagentur gemeldet,
ist dies
ein Indiz für Benachteiligung
-
das wohl problematischste
Merkmal: großer Ausnahmekatalog
im AGG
-
Schutz Älterer
wie Jüngerer
(Stellenausschreibung!);
z.B. kein günstigerer Eintritt
mehr für
Senioren?
-
Keine Höchst.
Mindestaltersgrenzen mehr möglich
bei Stellenausschreibung
/ Einstellung
-
„Berufsanfänger / Berufseinsteiger
gesucht“? Wohl zulässig
-
Forderung nach
x-jähriger
Berufserfahrung?
Wohl zulässig,
wenn sachlich
begründet
-
Gezielte
Suche/Einstellung
von älteren
Arbeitnehmern
oberhalb
50 noch
zulässig?
-
Befristung
von
Arbeitsverhältnissen
auf 65?
Nicht
mehr
zuläassig,
aber
auf Zeitpunkt „Anspruch
Regelaltersrente“ zulässig.
-
Welche fallen darunter? Scientology?
-
Kopftuchverbot künftig
wohl unzulässig, da mittelbare
Benachteiligung einer
Religion
-
Speisezubereitung
und Hygienevorschriften
in
deutschen Gaststätten:
mittelbare Benachteiligung,
nach nicht islamischen
oder nicht mosaischem
Ritus entsprechend?
-
nur philosophische
oder auch politische Weltanschauung?
-
Scientology, falls
nicht Religion?
-
Neonazi bewirbt
sich um einen
Ausbildungsplatz in Ihrem Betrieb?
-
klarstes Merkmal: Homosexuelle,
Bisexuelle, Heterosexuelle
-
Fraglich: Transsexuelle
(fallen wohl unter Geschlecht)
- Zulässig ist die unterschiedliche
Behandlung wegen beruflicher Anforderungen
- Hauptproblem: Beweislage bei behaupteter
Benachteiligung im Rahmen von Einstellungsverfahren
/ Vorstellungsgesprächen
-
Handwerksbetriebe
agieren hier nicht
mit der kühlen Professionalität
von Großfirmen
-
Beweiserleichterungen
für denjenigen,
der sich auf
Benachteiligung
beruft (muss „Indizien
beweisen“).
Arbeitgeber
muss beweisen,
dass Benachteiligung
nicht wegen
eines der 8
Gründe
erfolgte.
- Gesetz muss im Betrieb ausgelegt
werden.
- Arbeitnehmer müssen informiert
werden, bei wem sie sich beschweren
dürfen, wenn sie eine Benachteiligung
geltend machen wollen.
- Letzter Rat: Einstellungsverfahren
protokollieren, dokumentieren – ansonsten:
Schweigen ist oberstes Gebot….
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Allgemeines Gleichbehandlungsgesetzt
mit sinnvollen Änderungen im Bundestag
verabschiedet
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Durch die erfolgten Änderungen
am Gesetzentwurf zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz
(AGG) hat der Gesetzgeber noch Korrekturen
am ursprünglichen Entwurf vorgenommen,
die im Koalitionsvertrag genannte 1:1
Umsetzung europäischer Vorgaben
wurde aber nicht ganz erreicht.
Dennoch wurden in den Gesetzentwurf,
der nun in zweiter und dritter Lesung
im Bundestag verabschiedet wurde, wesentliche Änderungen
aufgenommen, die auf Stellungnahme
des Bundesrats vom 16. Juni d. J. zurückgehen.
Diese Änderungen entsprechen auch
weitgehend den Forderungen, die das
Handwerk in der Vergangenheit stets
gestellt hatte.
Folgende Änderungen wurden nun
umgesetzt:
1. In Kleinbetrieben, die nicht dem
Anwendungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes
unterliegen, besteht kein zusätzliches
Klagerecht des Betriebsrates oder einer
im Betrieb vertretenden Gewerkschaft.
In den übrigen Fällen ist
es auf grobe Verstöße des
Arbeitgebers. Individualansprüche
der möglichen Benachteiligung
können weder durch den Betriebsrat
noch durch die Gewerkschaften gerichtlich
geltend gemacht werden.
2. Der gesamte Bereich des Kündigungsschutzes
wird vom Anwendungsbereich des AGG
ausgenommen. Liegt die Benachteiligung
in einer Kündigung, finden ausschließlich
die Regelungen des allgemeinen und
besonderen Kündigungsschutzes
Anwendung.
3. Die Ausschlussfrist für die
Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen
wurde von 3 Monaten auf 2 Monate gekürzt.
4. Die Beweislastregelung zum Nachweis
einer Diskriminierung wurde zugunsten
der Arbeitgeber geändert. Sollte
bisher eine Glaubhaftmachung, die eine
Benachteilung vermuten lässt,
zum Auslösen der Beweislast auf
der Gegenseite ausreichen, sind jetzt
die Indizien einer Benachteiligung
zu beweisen.
5. Das Merkmal „Weltanschauung“ fällt
nicht mehr unter den zivilrechtlichen
Diskriminierungsschutz. Damit wurde
ein schwer fassbarer, unbestimmter
Rechtsbegriff gestrichen und insoweit
Rechtssicherheit gewahrt.
6. Durch die Einführung eines
Schwellenwertes bei Vermietungen von
Wohnraum (50 Wohnungen) wird ein weiterer
Bereich der privaten Alltagsgeschäfte
vom Anwendungsbereich ausgenommen.
Mieter können damit weiterhin
nach individuellen Kriterien ausgesucht
werden.
7. Eine unterschiedliche Behandlung
bei der Wohnraumvermietung ist aus übergeordneten
Gründen zur Erhaltung einer aktiven,
auf soziale Stabilität ausgerichteten
Wohnungspolitik zulässig. Die
Schaffung und Erhaltung sozial stabiler
Bewohnerstrukturen bleibt in diesem
Zusammenhang von staatlichen Eingriffen
unberührt.
8. Die ursprünglich vorhergesehene
Möglichkeit, Anitdiskriminierungsverbände
als Bevollmächtigte der Betroffenen
in gerichtlichen Verfahren zu beauftragen,
wurde gestrichen.
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