KHS Logo
Das Handwerk der Ostalb
 
Punkt
 
Punkt
 
Punkt
 
Punkt
Punkt
 
 

 
Navi Bild 1
   
Navi Bild 2
   
navi Bild 3


Recht
Themen
 
Umsatzsteuergesetz
Checkliste: Aus Sicht Auftragnehmer / Leistender:
   

Bauunternehmer und Bauhandwerker müssen prüfen, ob der Auftraggeber ein Unternehmer ist, der (auch) „Bauleistungen“ ausführt.

  • Ist dies zu bejahen, darf er keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen.
  • Bei irrtümlichem Ausweis der Umsatzsteuer droht Haftung nach § 14c UStG
  • Ausgenommen von der Neuregelung sind Planungs- und Überwachungsleistungen.
  • In den Rechnungen ist ein Hinweis auf § 13b UstG aufzunehmen. (§ 14a Abs. 5 UstG)
  • Unerheblich ist, ob die Leistungen an den Bauunternehmer für dessen Unternehmen oder für dessen Privatbereich erbracht wird.
  • Unklar ist die Rechtslage, wenn Bauleistungen gegenüber der öffentlichen Hand erbracht werden.
  • Führt der Auftraggeber selbst Bauleistungen aus, schuldet er für alle empfangenen Bauleistungen die Umsatzsteuer. Dies gilt unabhängig davon, ob auf der Rechnung Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wird oder nicht.
  • Nettorechnungen geben Anlass zur genauen Prüfung.
  • Auch bei Bruttorechnungen ist zu prüfen, ob Umsatzsteuer zu entrichten ist, (u.U. hat Auftragnehmer irrtümlich die Umsatzsteuer ausgewiesen).
  • Die Umsatzsteuer wird auch dann geschuldet, wenn die Bauleistung privat in Auftrag gegeben worden ist.

Umsatzsteuerschuldnerschaft

 
 
Schuldrechtsreform: Das neue BGB
   

Der deutsche Bundestag hat am 11. Oktober das sog. "Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts" verabschiedet. Am 01. Januar 2002 trat das "Schuldrechtsmodernisierungsgesetz" in Kraft, mit dem u. a. die EU-Richtlinie über den Verbrauchsgüterkauf in deutsches Recht umgesetzt wird. Darüber hinaus werden mit dem neuen Gesetz große Teile des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), insbesondere im Vertragsrecht, neu geregelt.

Wesentliche Elemente der Neuregelung sind:

  • Ab dem Januar 2002 beträgt die gesetzliche Gewährleistungsfrist bei Käufen von Gütern 24 Monate, diese Frist kann gegenüber dem privaten Verbraucher nicht verkürzt werden. Dies bedeutet im Klartext, dass die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beim Kauf mangelhafter Produkte von bisher sechs Monate auf zwei Jahre erhöht wird.
  • Die Gewährleistungsfrist kann gegenüber gewerblichen Kunden in den AGB auf 12 Monate verkürzt werden, sie bedarf also der Vereinbarung, d. h. der ausdrücklichen Zustimmung des Geschäftspartners. Wird die Gewährleistungsfrist nicht verkürzt, so gilt diese in Zukunft auch für Reparatur- und Wartungsaufträge mit einer Frist von zwei Jahren.
  • Für die ersten sechs Monate nach Kauf wurde zu Gunsten des privaten Verbrauchers eine Beweislastumkehr eingeführt. Es wird vermutet, dass während dieser Zeit offenbar werdende Mängel schon bei Übergabe vorhanden waren, als in der Regel das Gewährleistungsbegehren dem Grunde nach gerechtfertigt ist.
  • Für Bauwerke und alle Sachen, die für Bauwerke verwendet werden und deren Mangelhaftigkeit verursachen, gilt nunmehr eine Gewährleistungsfrist von fünf Jahren, auch im reinen Liefergeschäft ohne Werkleistungen. Diese Frist darf in AGBs nicht verkürzt werden. Ausnahme: Wenn die VOB/B als Ganzes vereinbart wird, dann gilt die dort genannte zweijährige Frist anstelle der Fünfjahresfrist. Die fünfjährige Verjährungsfrist beginnt ab der Ablieferung der Ware.
  • Dies ist ein absolutes Novum und gilt auch für den B-2-B- als auch für den B-2-C-Bereich. Die oben angeführte Reduzierungsmöglichkeit der Gewährleistung auf ein Jahr via AGB gegenüber gewerblichen Kunden ist hier nicht möglich.
  • Bei Lieferungen eines Unternehmens an einen Endverbraucher zu ausschließlich privaten Zwecken gelten strengere Regeln. So darf die zweijährige Gewährleistungsfrist nicht verkürzt werden. Ausnahme: Für gebrauchte Sachen ist Senkung auf ein Jahr erlaubt. Für den Verbraucher gilt eine Beweislastumkehr, wonach er bei Mängeln, die binnen sechs Monaten auftreten, deren Anfänglichkeit nicht beweisen muss.
  • Die Ware gilt als mangelfrei, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Wurde keine Beschaffenheit vereinbart, ist darauf abzustellen, ob sich die Ware für die vertraglich vorausgesetzte oder gewöhnliche Verwendung eignet oder die übliche vom Käufer erwartbare Beschaffenheit hat. Maßgeblich für die erwartbare Beschaffenheit sind auch Werbeaussagen des Verkäufers oder des Herstellers. Als mangelhaft gilt eine zur Montage bestimmte Ware bereits dann, wenn nur die Montageanleitung mangelhaft ist.
  • Stellt sich die gelieferte Ware als mangelhaft heraus, so kann der Käufer zunächst wählen, ob es Nachbesserung (wobei ihm zwei Nachbesserungsversuche zumutbar sind) oder Ersatzlieferung möchte. Der Verkäufer kann aber das vom Käufer gewählte Mittel verweigern, wenn es mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist, und den Käufer auf das andere Mittel verweisen. Schlagen Nachbesserung und Ersatzlieferung fehl, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Daneben kann er erstmals auch Schadenersatz verlangen.
  • Ein Verkäufer, der ein mangelhaftes Produkt an einen Verbraucher geliefert hat und von diesem deswegen in Anspruch genommen wird, hat nun das Recht, bei seinem direkten Zulieferer Regress zu nehmen. Letzterer kann dann wiederum bei seinem direkten Zulieferer Regress nehmen usw. bis hin zum Hersteller. Der Hersteller hat allerdings kein Rückgriffsrecht mehr, etwa gegenüber seinen Komponenten-Zulieferern. Ein Lieferant innerhalb der Lieferkette ist nur dann regresspflichtig, wenn der Mangel der Ware bereits bei Auslieferung an seinen Abnehmer vorlag.
  • Garantien bleiben freiwillige Zusatzleistungen der Hersteller bzw. des Handels und sind daher inhaltlich weitgehend frei gestaltbar. Wesentliche Unterschiede zur Gewährleistung ist, dass es bei Garantien meist nicht auf die Anfänglichkeit des Mangels ankommt. Neu ist aber, dass es bei Garantieerklärungen gegenüber Verbrauchern gewisse Anforderungen gibt: Sie müssen einfach und verständliche formuliert sein und deutlich auf die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Verbrauchers hinweisen sowie darauf, dass diese gesetzlichen Gewährleistungsrechte von der Garantie unberührt bleiben. Ferner müssen sie Angaben über Inhalt, Dauer und räumlichen Gestaltungsbereich der Garantie sowie Name und Anschrift des Garantiegebers enthalten.
  • Was können bzw. müssen Sie aufgrund der Schuldrechtsreform tun? Das neue BGB gilt ab 01. Januar 2002, d. h. für alle Verträge, die ab diesem Datum abgeschlossen werden, und zwar ohne Übergangsfristen (Ausnahme: Für Dauerschuldverhältnisse gilt eine Übergangsfrist von einem Jahr). Die Unternehmen sollten daher möglichst schnell folgende Anpassungsmaßnahmen ergreifen:
  • Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der eigenen AGB, insbesondere Haftungs- und Gewährleistungsklausel. Will das Unternehmen von der Verkürzungsmöglichkeit der Frist auf ein Jahr Gebrauch machen, so muss dies ausdrücklich in den AGB formuliert werden. Es dürfen hier aber keine Fristen unter einem Jahr mehr stehen, denn dann gelten automatisch zwei Jahre.
  • Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung bestehender sonstiger Verträge, insbesondere Rahmenverträge. Prüfen, ob Übergangsfrist für Dauerschuldverhältnisse in Betracht kommt.
  • Garantieerklärung neu und verständlicher formulieren: Umfang, Zeit und Ort der Garantie, Hinweise auf gesetzliche Gewährleistungsrechte, die unberührt bleiben.
  • Kataloge, Werbeunterlagen usw. auf Produktaussagen überprüfen und gegebenenfalls korrigieren, da andernfalls Gewährleistungsansprüche drohen.
  • Montageanleitungen gegebenenfalls korrigieren, da unzureichende oder fehlerhafte Anleitungen zu Gewährleistungsansprüchen führen können.


Die dargestellten Modifikationen des Gewährleistungsrechts stellen nur einen Teil der durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz ausgelösten rechtlichen Veränderungen dar.

 
 
Ferienjobs - Gewerbeaufsichtsamt gibt Tipps für Unternehmer, Eltern und Schüler
   

Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Tübingen erläutert das Jugendarbeitsschutzgesetz mit Blick auf Ferienjobs

Nicht nur durchhängen und relaxen wollen immer mehr Schüler in den Sommerferien. Viele nutzen die Ferien um sich mal wieder ordentlich das Taschengeld mit einem Ferienjob aufbessern. "Eine klare Sache", findet auch Lothar Heissel, Pressesprecher des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes Tübingen, "das Ganze ist auch für Ferienjobber und Arbeitgeber problemlos, wenn die Beteiligten ein paar Tipps beherzigen".

Die Grundlage für die Beschäftigung von Schülern und Jugendlichen bildet das sogenannte Jugendarbeitsschutzgesetz. "Kinder und jugendliche Arbeitnehmer sollen durch dieses Gesetz vor solcher Arbeit geschützt werden, die zu früh beginnt, zu lange dauert und für sie zu gefährlich oder ungeeignet ist", erläutert der Pressesprecher der Tübinger Behörde.

"Deshalb wendet sich das Jugendarbeitsschutzgesetz auch in erster Linie an die Arbeitgeber. Sie haben den entscheidenden Einfluss auf die Gestaltung der Arbeitsverhältnisse". Aber auch die Eltern der Jugendlichen sind gefordert. Und nicht immer können alle Wünsche und Erwartungen im Interesse der Gesundheit erfüllt werden. "Wie gerne würde vielleicht der schon kräftige 13-jährige in der Firma in der auch der Vater arbeitet, zwei Wochen jobben", nennt Heissel ein Beispiel. Was aber nicht geht, weil das Gesetz die Beschäftigung von Kindern grundsätzlich verbietet. "Kinder" im Sinne des Jugendarbeitschutzgesetzes sind junge Menschen, die das 15. Lebensjahr (0-14 Jahre alt) noch nicht vollendet haben.

Heissel deshalb an die Adresse der Unternehmen und Eltern: "Wenn Sie Jugendlichen die Gelegenheit geben wollen, in den Ferien durch einen Ferienjob ihr Taschengeld auf zu bessern, beachten Sie bitte Folgendes:

1. Erst ab 15 Jahren dürfen Sie schulpflichtige Jugendliche während der Schulferien Vollzeit arbeiten lassen. Jedoch ist die Ferienarbeit auf höchstens 4 Wochen im Kalenderjahr beschränkt.

2. Schüler dürfen Sie in der Regel nicht mehr als 8 Stunden täglich und nur in der Zeit von 6:00 bis 20:00 Uhr arbeiten lassen.

3. Samstage und Sonntage müssen grundsätzlich arbeitsfrei bleiben. Ausnahme: In bestimmten Branchen in denen üblicherweise an Samstagen und Sonntagen gearbeitet wird (z. B. im Gaststättengewerbe, Bäckereien) dürfen ausnahmsweise auch jugendliche Schüler beschäftigt werden. Allerdings darf durch einen solchen Einsatz, die 40-Stunden-Woche nicht überschritten werden. Weiter müssen Sie zwischen zwei Arbeitstagen mindestens 12 Stunden Freizeit gewähren.

4. Während der Arbeit müssen Sie für ausreichend Pausen sorgen: Mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 4,5 Stunden. Mindestens 60 Minuten ab einer 6stündigen Arbeitszeit.

5. Das Jugendarbeitsschutzgesetz verbietet darüber hinaus Tätigkeiten bei denen Jugendliche mit gesundheitsschädlichem Lärm, gefährlichen Arbeitsstoffen und Strahlen in Berührung kommen. Weiter dürfen Jugendliche keiner außergewöhnlichen Hitze, Kälte oder Nässe ausgesetzt werden. Ebenso sind Akkord- und andere tempoabhängige Arbeiten für Jugendliche untersagt.


Den Wortlaut des Jugendarbeitsschutzgesetzes und weitere Vorschriften finden Sie auf der Website der Staatlichen Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg
http://www.gewerbeaufsicht.baden-wuerttemberg.de/Vorschriften/Vorschriften.html

Für detaillierte Auskünfte und Rückfragen zum Themenkomplex "Arbeit von Kindern und Jugendlichen" wenden Sie sich an das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Tübingen, Bismarckstraße 96. Gerne auch telefonisch unter der Nummer 07071/912-190 (Frau Gauß) oder -147 (Herr Heissel).

Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

Gerne stellen wir Ihnen auch den Pressetext als Worddokument per E-mail zur Verfügung.

gez. Lothar Heissel

- Pressereferent des GAA Tübingen -
Bismarckstr. 96
72072 Tübingen
Tel.: 07071/ 912-147
Tel. (priv): 0172/ 960 7661
Fax: 07071/ 912-188

www.gewerbeaufsicht.baden-wuerttemberg.de/amt/tuebingen/tuebingen.html.

 
 
Gesetzliche Neuregelung:
Ab 01. April haften Betriebe für Umsatzsteuer ihrer Subunternehmer –
Netto-Rechnung ohne Steueraufschlag für Arbeitgeber
   
Die Flut an Neuregelungen reißt nicht ab. Hat der Gesetzgeber jüngst erst die Mindestanforderungen an eine Rechnung vorgegeben, steht im Bereich der Umsatzsteuer die nächste Änderung bevor: Ab dem 01. April 2004 müssen Baubetriebe bei der Berechnung aufpassen: Ist ihr Auftraggeber nämlich ein Unternehmen ebenfalls aus der Baubranche, so haben sie eine Netto-Rechnung auszustellen. Es ist dann Sache des Auftraggebers, die Umsatzsteuer beim Finanzamt anzumelden und abzuführen. Er haftet also für die Umsatzsteuer des ausführenden Betriebs. Der Gesetzgeber erhofft sich mit dieser Neuregelung eine bessere Bekämpfung des Steuerbetrugs gerade bei Subunternehmerverträgen.

Die Umkehr der Steuerschuld bei der Umsatzsteuer gilt wie gesagt nur, wenn ein Bauunternehmen einen anderen Betrieb der Baubranche mit Leistungen beauftragt. Bei Aufträgen von Privatleuten bleibt alles beim alten. Und auch bei einem Vertrag zwischen einem Bauunternehmen und einem Bauträger oder einem Planungsbüro, das selber keine Bauleistungen ausführt, kommt die Neuregelung nicht zur Anwendung. Betroffen sind nur Verträge zwischen zwei Betrieben, die beide mit der Herstellung, Instandsetzung, Änderung und Beseitigung von Bauwerken befasst sind.

Keine Mehrbelastung

Zu den Baubetrieben gehören alle Unternehmen des Bauhauptgewerbes. Aber auch bei Firmen, die Fenster und Türen einbauen, Bodenbeläge verlegen, Heizungsanlagen montieren oder Einrichtungsgegenstände mit dem Gebäude fest verbinden, ist von einem Baubetrieb im Sinne der neuen Vorschrift auszugehen. Die Regelung gilt im übrigen auch, wenn die Vertragspartner aus unterschiedlichen Bausparten kommen, wenn also ein Glaserbetrieb einen Maurerbetrieb beauftragt oder umgekehrt.
Das neue Gesetz ist auf alle Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. März 2004 erzielt werden. Der Auftraggeber muss selber die Umsatzsteuer des Subunternehmens berechnen und spätestens im Folgemonat der Rechnungsstellung an das Finanzamt abzuführen. Das bedeutet für den Auftraggeber letztlich keine Mehrbelastung, da er gleichzeitig Vorsteuer in gleicher Höhe geltend machen kann, sofern er die Bauleistung für sein Unternehmen bezogen hat.

Ohne Freistellung

Nicht zu verwechseln ist die neue Umsatzsteuerregel mit der Bauabzugsteuer, bei der der Auftraggeber einen 15-prozentigen Steuerabzug vom Brutto-Rechnungsbetrag vornehmen muss, wenn der Baubetrieb keine Freistellungsbescheinigung des Finanzamtes vorweisen kann. Für die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft bei der Umsatzsteuer gibt es kein Freistellungsverfahren, sie fällt immer an.
Wichtig für den bauleistenden Betrieb: Er muss die Rechnung nicht allein netto ausstellen, sondern den Auftraggeber auch auf die Umsatzsteuerschuldnerschaft hinweisen.

Informationsveranstaltung vom 26.05.2004

Zum Schreiben des Bundesfinanzministeriums:

http://www.bundesfinanzministerium.de/dokumente/ix-..23749/Artikel.htm Textvorschläge:

Übergangsfrist:

„Die Vertragspartner vereinbaren, dass aus Vereinfachungsgründen bis auf weiteres, höchstens jedoch bis 30. Juni 2004, bei Bauleistungen, die in diesem Zeitraum ausgeführt werden, von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers nach § 13 a Abs. 1 Nr. 1 UStG ausgegangen wird.“


Auswirkung auf die Rechnung

"Die Umsatzsteuer für diese umsatzsteuerpflichtige Werkleistung schuldet der Auftraggeber nach Paragraf 13 b UStG".


Woher weiß ich, ob mein Auftraggeber Bauleistender ist?

Abrechnung über Bauleistungen nach Paragraf 13 b UStG 2004
Sehr geehrte/r ...,
mit diesem Schreiben möchten wir auf die ab dem 1. April 2004 geltende Neuregelung des Paragrafen
13 b UStG aufmerksam machen, wonach künftig im Geschäftsverkehr zwischen Bauunternehmern über
Bauleistungen mit einer Nettorechnung abzurechnen ist.

Da unser Unternehmen selbst Bauleistungen erbringt, sind wir ab dem vorgenannten Zeitpunkt verpflichtet,
Ihnen gegenüber mit einer Nettorechnung abzurechnen, falls Sie selbst als Bauleistender i.S.d.
Paragrafen 13 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG 2004 anzusehen sind.

Wir bitten Sie daher, uns kurzfristig darüber in Kenntnis zu setzen, ob Sie Bauleistender
i.S.d. vorgenannten Norm sind.

Sollten wir von Ihnen bis zum keine Reaktion erhalten, werden wir über unsere Leistung mit
einer Bruttorechnung abrechnen.


Rechtliche Absicherung: Wie stelle ich sicher, dass an mich korrekte Rechnungen erstellt werden?

„Abrechnung über Bauleistungen nach Paragraf 13 b UStG 2004

Sehr geehrte/r ....,

mit diesem Schreiben möchten wir auf die ab dem 1. April 2004 geltende Neuregelung des Paragrafen
13 b UStG aufmerksam machen, wonach künftig im Geschäftsverkehr zwischen Bauunternehmern
über Bauleistungen mit einer Nettorechnung abzurechnen ist.

Da unser Unternehmen Bauleistender i.S.d. umsatzsteuerlichen Neuregelung ist, schulden wir ab dem
vorgenannten Zeitpunkt die Umsatzsteuer aus Ihren Abrechnungen über Bauleistungen. Wir bitten Sie
daher, ab diesem Zeitpunkt in Ihren Abrechnungen an uns keine Umsatzsteuer mehr auszuweisen.
Stattdessen muss die Rechnung nach Paragraf 14 a Abs. 5 UStG zwingend mit folgendem Vermerk ausgestattet sein:

„Die Umsatzsteuer für diese umsatzsteuerpflichtige Werkleistung schuldet der Auftraggeber nach Paragraf 13 b UStG“.

Bitte bestätigen Sie uns per Fax, dass Sie dieses Informationsschreiben über die künftigen Abrechnungsmodalitäten erhalten haben.

----------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Wir bestätigen, Ihr vorstehendes Schreiben zu Paragraf 13 b UStG erhalten zu haben und werden bei
Abrechnungen über Bauleistungen ab dem ______ keine Umsatzsteuer mehr ausweisen.

Unternehmen: ................................................
Ort, Datum: ...................................................
Unterschrift: ...................................................

 
 
 
   
 
Abrechnung zur Sozialversicherung einfacher
   

Gesetzliche Neuregelung geplant
Abrechnung der Beiträge zur Sozialversicherung wird bald einfacher

Der Verwaltungsaufwand bei der Abrechnung der Beiträge zur Sozialversicherung wird sich verringern. Eine entsprechende Gesetzesänderung ist im August in Kraft getreten. Insbesondere Handwerksbetriebe und mittelständische Unternehmen, die bei der der Abrechnung der Beiträge zur Sozialversicherung regelmäßig Änderungen durch Mitarbeiterwechsel oder variable Entgeltbestandteile berücksichtigen müssen, profitieren von der neuen Regelung.
Mit dem neuen Gesetz wird das seit Jahresbeginn geltende arbeitsaufwändige Gesetz zur vorgezogenen Fälligkeit der Beiträge entschärft. Viele Arbeitgeber haben nun endlich die Möglichkeit zur vereinfachten pauschalen Abschlagszahlung. Mit dem pauschalierten Verfahren können Sie die Entgeltabrechnung insgesamt auf einen Termin im Monat konzentrieren.

Zum Hintergrund:
Seit dem 01. Januar 2006 ist das Gesetz zur vorgezogenen Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge in Kraft getreten. Die gültige Regelung kennt innerhalb eines Kalendermonats nur noch einen Fälligkeitstag. Dadurch müssen Arbeitgeber seit Beginn dieses Jahres einige Punkte bei der Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge beachten.

Für Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt bemessen werden, gilt:

  • Sie sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird oder als ausgeübt gilt und
  • Ein verbleibender Restbeitrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig.

Die voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld musste bislang so bemessen werden, dass ein Restbetrag, der im Folgemonat fällig wird, so gering wie möglich bleibt.
Das bedeutete: Das Beitragssoll musste jeden Monat neu berechnet werden. Besonders für Betriebe mit vielen Mitarbeiterwechsel oder Saisonarbeitern und für Betriebe, die regelmäßig variable Entgeltbestandteile berücksichtigen müssen, bedeutete die bisherige Regelung einen erheblichen bürokratischen Aufwand.

Die Neuregelung:
Nun können viele dieser Unternehmen ein vereinfachtes Verfahren zur Berechnung der Beiträge wählen.

Welche Voraussetzungen muss ein Betrieb erfüllen, um zu diesem vereinfachten Berechnungsverfahren zugelassen zu werden:

Beim Rundschreibenversand noch nicht bekannt!!!

Diese Betriebe können den Betrag des Vormonats als pauschale Abschlagszahlung an die Sozialversicherung überweisen. Mitarbeiterwechsel und variable Entgeltbestandteile müssen bei der Berechnung nicht mehr berücksichtigt werden. Im Folgemonat wird der Ausgleich zwischen der Pauschalzahlung und der tatsächlichen Beitragsschuld vorgenommen. Die Neuregelung bedeutet nun eine enorme Erleichterung für viele Betriebe im Handwerk und Mittelstand.

Von der Neuregelung unberührt bleiben hingegen Einmalzahlungen, wie beispielsweise Urlaubs- oder Weihnachtsgeld. Beiträge aus einmalig gezahltem Arbeitsentgelt werden nach wie vor in dem Monat fällig, in dem es auch ausgezahlt werden soll. Das gilt auch dann, wenn die Einmalzahlung zwar noch in dem laufenden Monat, aber erst nach dem entsprechenden Fälligkeitstermin gezahlt wird.

Was müssen Betriebe tun, um die Regelung zu nutzen:

Beim Rundschreibenversand noch nicht bekannt!!!

Weitere Infos bei Ihrer zuständigen Innungskrankenkasse, die sich um die Klärung des noch nicht bekannten Sachverhalts kümmert.

 
 
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
   

Seit 01.08.2006 gilt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Nachfolgend eine Übersicht über die wichtigsten Inhalte des Gesetzes.

AGG: gilt ab 01. August 2006
- Diskriminierungsgründe, Gefahrenstellen –

Gesetz will schützen vor

  • Unmittelbarer Benachteiligung: Person erfährt eine weniger günstige Behandlung als andere Person in vergleichbarer Situation erfährt oder erfahren würde aus einem der unten genannten 8 Gründe
  • Mittelbarer Benachteiligung: eine dem Anschein nach neutrale Bestimmung führt zur Benachteiligung aus einem der unten genannten 8 Gründe

8 Diskriminierungsgründe:

1) Geschlecht

2) Rasse

3) Ethnische Herkunft

  • Migrantenhintergrund
  • Staatsangehörigkeit
  • Landsmannschaft?
  • in Deutschland geborene Migrantenkinder?

4) Behinderung

  • nicht Schwerbehinderung(!); es reicht mehr als 6 Monate Abweichung in den körperlichen Funktionen vom Normalzustand, § 2 Abs. 1 SGB IX
  • Achtung vor sog. „Offensivbewerbungen“ Schwerbehinderter: Wurde die Stelle nicht gleichzeitig der Arbeitsagentur gemeldet, ist dies ein Indiz für Benachteiligung

5) Alter

  • das wohl problematischste Merkmal: großer Ausnahmekatalog im AGG
  • Schutz Älterer wie Jüngerer (Stellenausschreibung!); z.B. kein günstigerer Eintritt mehr für Senioren?
  • Keine Höchst. Mindestaltersgrenzen mehr möglich bei Stellenausschreibung / Einstellung
  • „Berufsanfänger / Berufseinsteiger gesucht“? Wohl zulässig
  • Forderung nach x-jähriger Berufserfahrung? Wohl zulässig, wenn sachlich begründet
  • Gezielte Suche/Einstellung von älteren Arbeitnehmern oberhalb 50 noch zulässig?
  • Befristung von Arbeitsverhältnissen auf 65? Nicht mehr zuläassig, aber auf Zeitpunkt „Anspruch Regelaltersrente“ zulässig.

6) Religion

  • Welche fallen darunter? Scientology?
  • Kopftuchverbot künftig wohl unzulässig, da mittelbare Benachteiligung einer Religion
  • Speisezubereitung und Hygienevorschriften in deutschen Gaststätten: mittelbare Benachteiligung, nach nicht islamischen oder nicht mosaischem Ritus entsprechend?

7) Weltanschauung

  • nur philosophische oder auch politische Weltanschauung?
  • Scientology, falls nicht Religion?
  • Neonazi bewirbt sich um einen Ausbildungsplatz in Ihrem Betrieb?

8) Sexuelle Identität

  • klarstes Merkmal: Homosexuelle, Bisexuelle, Heterosexuelle
  • Fraglich: Transsexuelle (fallen wohl unter Geschlecht)

- Zulässig ist die unterschiedliche Behandlung wegen beruflicher Anforderungen

  • Wartung von Spezialmaschinen in arabischen Ländern: Monteur mit israelischer Staatsangehörigkeit könnte nicht dorthin entsandt werden.
  • Damenunterwäschemodel
  • Schwere körperliche Tätigkeiten?

- Hauptproblem: Beweislage bei behaupteter Benachteiligung im Rahmen von Einstellungsverfahren / Vorstellungsgesprächen

  • Handwerksbetriebe agieren hier nicht mit der kühlen Professionalität von Großfirmen
  • Beweiserleichterungen für denjenigen, der sich auf Benachteiligung beruft (muss „Indizien beweisen“). Arbeitgeber muss beweisen, dass Benachteiligung nicht wegen eines der 8 Gründe erfolgte.

- Gesetz muss im Betrieb ausgelegt werden.

- Arbeitnehmer müssen informiert werden, bei wem sie sich beschweren dürfen, wenn sie eine Benachteiligung geltend machen wollen.

- Letzter Rat: Einstellungsverfahren protokollieren, dokumentieren – ansonsten: Schweigen ist oberstes Gebot….

 
 
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetzt mit sinnvollen Änderungen im Bundestag verabschiedet
   

Durch die erfolgten Änderungen am Gesetzentwurf zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) hat der Gesetzgeber noch Korrekturen am ursprünglichen Entwurf vorgenommen, die im Koalitionsvertrag genannte 1:1 Umsetzung europäischer Vorgaben wurde aber nicht ganz erreicht.

Dennoch wurden in den Gesetzentwurf, der nun in zweiter und dritter Lesung im Bundestag verabschiedet wurde, wesentliche Änderungen aufgenommen, die auf Stellungnahme des Bundesrats vom 16. Juni d. J. zurückgehen. Diese Änderungen entsprechen auch weitgehend den Forderungen, die das Handwerk in der Vergangenheit stets gestellt hatte.
Folgende Änderungen wurden nun umgesetzt:

1. In Kleinbetrieben, die nicht dem Anwendungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes unterliegen, besteht kein zusätzliches Klagerecht des Betriebsrates oder einer im Betrieb vertretenden Gewerkschaft. In den übrigen Fällen ist es auf grobe Verstöße des Arbeitgebers. Individualansprüche der möglichen Benachteiligung können weder durch den Betriebsrat noch durch die Gewerkschaften gerichtlich geltend gemacht werden.

2. Der gesamte Bereich des Kündigungsschutzes wird vom Anwendungsbereich des AGG ausgenommen. Liegt die Benachteiligung in einer Kündigung, finden ausschließlich die Regelungen des allgemeinen und besonderen Kündigungsschutzes Anwendung.

3. Die Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wurde von 3 Monaten auf 2 Monate gekürzt.

4. Die Beweislastregelung zum Nachweis einer Diskriminierung wurde zugunsten der Arbeitgeber geändert. Sollte bisher eine Glaubhaftmachung, die eine Benachteilung vermuten lässt, zum Auslösen der Beweislast auf der Gegenseite ausreichen, sind jetzt die Indizien einer Benachteiligung zu beweisen.

5. Das Merkmal „Weltanschauung“ fällt nicht mehr unter den zivilrechtlichen Diskriminierungsschutz. Damit wurde ein schwer fassbarer, unbestimmter Rechtsbegriff gestrichen und insoweit Rechtssicherheit gewahrt.

6. Durch die Einführung eines Schwellenwertes bei Vermietungen von Wohnraum (50 Wohnungen) wird ein weiterer Bereich der privaten Alltagsgeschäfte vom Anwendungsbereich ausgenommen. Mieter können damit weiterhin nach individuellen Kriterien ausgesucht werden.

7. Eine unterschiedliche Behandlung bei der Wohnraumvermietung ist aus übergeordneten Gründen zur Erhaltung einer aktiven, auf soziale Stabilität ausgerichteten Wohnungspolitik zulässig. Die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen bleibt in diesem Zusammenhang von staatlichen Eingriffen unberührt.

8. Die ursprünglich vorhergesehene Möglichkeit, Anitdiskriminierungsverbände als Bevollmächtigte der Betroffenen in gerichtlichen Verfahren zu beauftragen, wurde gestrichen.